Das Niedersächsische Kultusministerium hat heute die Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für die Kindertagesbetreuung umgesetzt.

Kommunale Defizite werden nun mittels eines neuen Härtefallfonds den Bereich der Kinderbetreuung in den Jahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 kompensieren.

Zusätzlich zu den Geldern aus Landesmitteln für die Beitragsfreiheit erhalten damit die niedersächsischen Kommunen Mittel aus diesem Härtefallfonds, deren Einnahmeausfälle nicht über die höhere Finanzhilfe kompensiert werden können.

„Gute Bildung darf nicht vom Geldbeutel abhängen. Die von der SPD-geführten Landesregierung hat mit der Beitragsfreiheit in niedersächsischen Kindertagesstätten zum 01.08.2019 eines unserer zentralen Wahlkampfversprechen umgesetzt“, so die SPD-Landtagsabgeordnete Wiebke Osigus. „Mit der heutigen Richtlinie hat Kultusminister Tonne Wort gehalten und einen Ausgleich der Interessen von Land und Kommunen vorgenommen.“

Für den Härtefallfonds stehen Mittel des Gute-Kita-Gesetzes in Höhe von fast 58 Millionen Euro zur Verfügung. Davon entfallen knapp 34 Millionen Euro auf das Kindergartenjahr 2018/2019, 17 Millionen Euro auf das Kindergartenjahr 2019/2020 und 7 Millionen Euro auf das Kindergartenjahr 2020/2021, um für die Zeit des Aufwachsens der Finanzhilfe auf 58 Prozent die Kommunen zu unterstützen.

„Die Abschaffung der Kita-Gebühren darf nicht zu einer Überforderung bei den Kommunen führen, das war für uns als SPD-Landtagsfraktion klar. Die heutige Richtlinie setzt das um. Und das ist ein wichtiges Signal für die Kommunen und schafft Klarheit vor dem Hintergrund anstehender kommunaler Haushaltsberatungen,“ so die SPD-Politikerin. Und sie ergänzt: „Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden wurde eine tragfähige Lösung auf die Beine gestellt. Für uns ist wichtig, dass die Leistungen für die Kindergartenjahre 2018/2019 und 2019/2020 noch dieses Jahr beschieden werden. Zudem ist eine Auszahlung für diese beiden Jahre noch 2019 geplant. Wir stellen damit sicher, dass die Haushaltspläne der Kommunen für das nächste Jahr nicht mit den rückständigen Beträgen belastet werden.“

Die Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für die Kindertagesbetreuung sieht vor, dass die Mittel einmalig bewilligt werden. Sollten die beantragten Mittel das verfügbare Mittelvolumen überschreiten, erfolgt die Billigkeitsleistung in Höhe des prozentualen Anteils des Defizits eines örtlichen Trägers oder einer Gemeinde am Gesamtdefizit aller örtlicher Träger und Gemeinden an den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.